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   KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12   

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https://dejure.org/2012,48038
KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12 (https://dejure.org/2012,48038)
KG, Entscheidung vom 12.12.2012 - 25 U 11/12 (https://dejure.org/2012,48038)
KG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 25 U 11/12 (https://dejure.org/2012,48038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zum Werkunternehmerpfandrecht eines Herstellers und Garantiegebers am im Eigentum des Unternehmers stehenden Fahrzeug wegen Beseitigung eines Rostschadens

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ersatz des Verzögerungsschadens bei verweigerter Fahrzeugherausgabe wegen der irrigen Annahme eines Werkunternehmerpfandrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 117/95

    Auslegung der AGB für fabrikneue Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Gewährleistung;

    Auszug aus KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12
    Ist dies der Fall, oblag allerdings der Beklagten als Garantiegeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel auf äußere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Klägers zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2504; BGH WM 1995, 160).

    Steht nämlich fest, dass ein Mangel während der Garantiezeit aufgetreten ist, so ist die Annahme eines Garantiefalls die Regel, der Umstand dagegen, dass der Fehler auf einer äußeren Einwirkung im Verantwortungsbereich des Garantienehmers beruht, ein Ausnahmefall und damit Gegenstand eines rechtshindernden Tatbestandes, den derjenige zu beweisen hat, der sich auf ihn beruft (BGH NJW 1996, 2504).

    Ein Verkäufer oder Hersteller hingegen, der die Garantiezusage aus freien Stücken abgibt, hat es selbst in der Hand, den Inhalt der Garantie - auch hinsichtlich des Beweisrisikos - so auszugestalten, wie es seine Interessen erfordern (BGH NJW 1996, 2504).

  • OLG Hamm, 05.06.1991 - 13 U 55/91

    Verstoß gegen Schadensminderungspflicht; Wiederbeschaffungsdauer eines neuen

    Auszug aus KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12
    Darüber hinaus ist der Geschädigte mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB ohnehin gehalten, einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (vgl. BGH NJW 2010, 2426; BGH NJW 2009, 1663; BGH NJW 1982, 1518; OLG Hamm ZfSch 1991, 234; OLG Schleswig DAR 1991, 24; OLG Frankfurt VersR 1982, 859; OLG Köln VersR 1979, 965).

    Von diesem Differenzbetrag ist jedoch der Wertverlust abzusetzen, den das vorenthaltene Fahrzeug in der Zeit der Benutzung des Interimsfahrzeugs erlitten hätte (vgl. OLG Hamm ZfSch 1991, 234).

  • BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06

    Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12
    Es handelt sich insoweit um eine negative Anspruchsvoraussetzung, die Leistungen aus der Garantie von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten stellt ( BGH NJW 2008, 214).

    Die Klausel hält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand und benachteiligt - anders als bei Garantieübernahmen dritter Unternehmer (vgl. BGH NJW 2008, 214) bzw. bei Erhebung eines gesonderten Entgeltes für die Garantieübernahme (BGH NJW 2011, 3510) - die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen, so dass ein Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war (vgl. BGH NJW 2008, 843).

  • KG, 22.12.2021 - 25 U 33/21

    Schadenersatz aus einem Auffahrunfall an einer roten Ampel

    Wird ein Fahrzeug solchermaßen intensiv und regelmäßig genutzt, ist zu vermuten, dass der Halter und Fahrer dieses auch während eines unfallbedingten Ausfalls getan hätte (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 25 U 11/12 -, juris; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2020, 668; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2007, Az: I - 1 U 110/07, juris; OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Köln VRS 96, 325 ).
  • LG Wuppertal, 14.05.2013 - 16 S 2/12

    Kein Garantieanspruch aus "mobilo-life"-Garantie, wenn bestimmte Durchrostung

    Eine Durchrostung "von innen nach außen" liegt vor, wenn die Ursache des Rostes eine innere, nämlich ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeuges war (KG, DAR 2013, 149).
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